Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Unternehmensberatung Dipl.-Ing. Tom Laging, Walldorf, im Folgenden Berater genannt
- Geltungsbereich
1.1 Die Bestimmungen der AGB gelten für sämtliche Beratungsangebote des Beraters und für sämtliche Verträge des Beraters mit seinen Auftraggebern unabhängig von Inhalt und Rechtsnatur der von dem Berater angebotenen bzw. vertraglich übernommenen Beratungsleistungen. Aufgaben, die das Gesetz Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern oder Steuerberatern vorbehält, sind in keinem Fall Vertragsgegenstand.
1.2 Soweit Beratungsverträge oder -angebote des Beraters Bestimmungen enthalten, die von den folgenden allgemeinen Auftragsbedingungen abweichen, gehen die individuell angebotenen oder vereinbarten Vertragsregeln diesen allgemeinen Auftragsbedingungen vor.
1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers entfalten gegenüber dem Berater keine Wirkung, selbst wenn der Berater ihrem Einbezug nicht ausdrücklich widerspricht.
- Informationsobliegenheiten des Auftraggebers
Um dem Berater die gewünschte Arbeit zu ermöglichen, wird der Auftraggeber den Berater zur geschäftlichen, organisatorischen, technischen und wettbewerblichen Situation seines Unternehmens möglichst umfassend informieren. Der Auftraggeber wird insbesondere persönlich und, soweit erforderlich, auch durch seine Mitarbeiter in dem Projekt mitarbeiten wie folgt:
2.1 Sämtliche Fragen des Beraters über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse innerhalb des Auftraggeberunternehmens werden möglichst vollständig, zutreffend und kurzfristig beantwortet; ebenso Fragen des Beraters über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zwischen dem Auftraggeber und seinen Geschäftspartnern und Wettbewerbern, soweit diese Verhältnisse dem Auftraggeber und/oder seinen Führungskräften bekannt sind. Der Berater wird nur solche Fragen stellen, deren Beantwortung von Bedeutung für das Projekt sein können.
2.2 Der Auftraggeber verschafft dem Berater jederzeit Zugang zu den für seine Tätigkeit erforderlichen Informationen und versorgt ihn rechtzeitig mit allen erforderlichen Unterlagen.
2.3 Auf Verlangen des Beraters hat der Auftraggeber die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm vorgelegten Unterlagen sowie seiner Auskünfte und mündlichen Erklärungen schriftlich zu bestätigen.
2.4 Der Berater und der Auftraggeber werden sich gegenseitig auch ungefragt und möglichst frühzeitig über solche Umstände informieren, die von Bedeutung für das Projekt sein können.
- Mitwirkungsobliegenheiten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber benennt vor Beginn der Beratung eine Kontaktperson, die während der vereinbarten Zeit zur Verfügung steht und die ermächtigt ist, die im Rahmen der Fortführung des Auftrags erforderlichen Erklärungen für den Auftraggeber abzugeben und entgegenzunehmen.
3.2 Von dem Berater etwa gelieferte Zwischenergebnisse und Zwischenberichte werden vom Auftraggeber unverzüglich daraufhin überprüft, ob die darin enthaltenen Informationen über den Auftraggeber bzw. sein Unternehmen zutreffen; etwa erforderliche Korrekturen und ebenso Änderungswünsche werden dem Berater unverzüglich schriftlich mitgeteilt.
3.3 Im Fall von Programmierarbeiten oder DV-gestützten Auswertungen stellt der Auftraggeber rechtzeitig und ausreichend Testdaten, Datenerfassungskapazitäten etc. zur Verfügung. Wenn die von dem Berater übernommenen Aufgaben Arbeiten an oder mit EDV-Geräten des Auftraggebers mit sich bringen, wird der Auftraggeber rechtzeitig vor Beginn der entsprechenden Tätigkeiten des Beraters sicherstellen, dass die aufgezeichneten Daten im Fall einer Vernichtung oder Verfälschung mit vertretbarem Aufwand aus maschinenlesbaren Datenträgern rekonstruiert werden können (Datensicherung).
3.4 Nach Anforderung werden dem Berater abgetrennte Arbeits- bzw. Projekträume und alle erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung gestellt.
3.5 Den Mitarbeitern des Beraters werden besondere Ausweise, soweit solche zum Betreten des Betriebsgeländes notwendig sind, zur Verfügung gestellt und so ausgestellt, dass eine eindeutige Unterscheidung gegenüber den Mitarbeitern des Auftraggebers sichergestellt ist.
3.6 Soweit Mitarbeiter des Beraters Verpflegungseinrichtungen des Auftraggebers benutzen dürfen, berechnet der Auftraggeber diesen die vollen Kosten.
3.7 Der Auftraggeber enthält sich aller auftragsbezogenen Weisungen an die Mitarbeiter des Beraters, außer bei Gefahr für Leben und Gesundheit.
3.8 Der Auftraggeber wird seinen gegebenenfalls erforderlichen Informations- bzw. Beteiligungspflichten gegenüber den Personalvertretungen nachkommen.
- Verletzung von Informations- und/oder Mitwirkungsobliegenheiten
Verletzt der Auftraggeber Informations- und/oder Mitwirkungsobliegenheiten nach Abschnitt 2. bzw. 3. und kommt er diesen Pflichten trotz Mahnung und Fristsetzung nicht nach, so ist der Berater zur fristlosen Kündigung berechtigt. Unabhängig von der Geltendmachung dieses Rechtes hat der Berater Anspruch auf Ersatz des durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung entstandenen Schadens bzw. der Mehraufwendungen.
- Vertraulichkeit
5.1 Der Berater wird alle im Rahmen der Zusammenarbeit vom Auftraggeber erhaltenen Informationen über das Unternehmen, seine Kundenbeziehungen, seine Mitarbeiter und unternehmensinterne Vorgänge strikt vertraulich behandeln, soweit diese Informationen nicht ohnehin allgemein bekannt sind. Die Verschwiegenheitspflichten bestehen auch nach Beendigung des Vertrages fort. Ohne schriftliche Einwilligung des Auftraggebers werden diese Informationen nicht an Dritte weitergegeben oder von dem Berater selbst verwertet.
5.2 Der Berater steht dafür ein, dass er seinen Mitarbeitern Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitspflichten auferlegt hat, die den Regeln in Abschnitt 5.1 entsprechen.
- Vergütung, Rechnungsstellung, Zahlung
6.1 Der Berater hat Anspruch auf Honorar und Auslagenersatz. Das Entgeld für die Dienste des Beraters wird nach den für die Tätigkeit aufgewendeten Zeiten berechnet oder als Festpreis schriftlich vereinbart.
6.2 Bei Fehlen abweichender Vereinbarungen ist der Berater berechtigt, Honorar und Auslagen je nach Anfall monatlich im nachhinein dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen. Berechnungsbasis für Honorare sind dabei die jeweils allgemein geltenden Tagessätze derjenigen Mitarbeiter des Beraters, die von dem Berater für das konkrete Projekt eingesetzt wurden.
6.3 Vertragsgemäß gestellte Rechnungen des Beraters sind sofort zur Zahlung fällig.
6.4 Eine Aufrechnung mit Forderungen des Auftraggebers kann nur dann erfolgen, wenn diese unbestritten sind oder als rechtskräftig festgestellt wurden.
6.5 Ist der Auftraggeber mit dem Ausgleich fälliger Rechnungen in Verzug, so ist der Berater berechtigt, seine Arbeit an dem Projekt einzustellen, bis diese Forderungen erfüllt sind. Ebenso behält sich der Berater bis zur vollständigen Begleichung seiner Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht an den ihm überlassenen Unterlagen vor.
- Gewährleistung/Verjährung
7.1 Die Beratungstätigkeit erfolgt nach bestem Wissen und anerkannten Regeln von Wissenschaft und Praxis. Die für die Beratungstätigkeit erforderlichen, von Dritten bzw. vom Auftraggeber gelieferten Daten werden nur auf Plausibilität geprüft.
7.2 Etwaige Mängel sind dem Berater unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.
7.3 Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert oder schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandelung derjenigen Vertragsteile verlangen, die von dem Mangel betroffen sind.
7.4 Die Verjährungsfrist für Dienstverträge des Beraters wird entsprechend §638 BGB auf 6 Monate nach Abschluss der Arbeiten verkürzt.
7.5 Die Verjährungsfrist für Werkleistungen beträgt gem. §638 BGB 6 Monate und beginnt mit der Abnahme des Werkes bzw. bei unkörperlichen Leistungen, z.B. der Erstellung von Gutachten etc., mit der Vollendung des Werkes.
- Haftung
8.1 Wenn und soweit etwaige Beratungsfehler und/oder etwaige Mängel eines von dem Berater erstellten Werkes darauf beruhen, dass der Auftraggeber Mitwirkungs- und/oder Informationsobliegenheiten gemäß Abschnitt 2 bzw. 3. nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erfüllt hat, ist die Haftung des Beraters ausgeschlossen. Den Nachweis der vollständigen und rechtzeitigen Erfüllung aller Mitwirkungs- und/oder Informationsobliegenheiten wird im Streitfall der Auftraggeber führen. Der Berater übernimmt ferner keine Haftung für etwaige Schäden des Auftraggebers, die auf Nichtbeachtung der Mitwirkungsobliegenheiten gemäß Abschnitt 3 beruhen.
8.2 Für Schäden des Auftraggebers haftet der Berater bei einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe oder Mitarbeiter nur, wenn und soweit die Schäden auf der Verletzung solcher Pflichten beruhen, deren Erfüllung zum Erreichen des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind. Im übrigen haftet der Berater für Schäden aus Verzug, aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss oder aus unerlaubten Handlungen nur, wenn und soweit sie von dem Berater vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
8.3 Die Haftung des Beraters beschränkt sich auf solche Schäden, mit denen der Berater vernünftigerweise rechnen muss. Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den einfachen Wert des Honorars pro Schadensfall, maximal jedoch € 25.000.- pro Schadensfall. Wünscht der Auftraggeber eine Haftung des Beraters notfalls über € 25.000.- hinaus, so bedarf dies einer gesonderten Regelung im Einzelfall.
- Schutz des geistigen Eigentums des Beraters
Der Aufraggeber darf die vom Berater erstellten Ergebnisse, Endprodukte und Dokumentationen nur für seine eigenen Zwecke verwenden. Die Nutzung der erbrachten Beratungsleistungen für mit dem Auftraggeber verbundene Unternehmen bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Soweit die Arbeitsergebnisse urheberrechtsfähig sind, bleibt der Berater Urheber.
- Abnahmeverzug bzw. unterlassene Mitwirkung bei Werkverträgen
10.1 Der Berater legt dem Auftraggeber das vertragsgemäß hergestellte Werk vor. Nimmt der Auftraggeber das Werk bei Vorlage oder sonstiger Bereitstellung aus einem anderen Grund als wegen einer unverzüglichen und begründeten Beanstandung nicht ab und holt der Auftraggeber diese Beanstandung auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Vorlage bzw. Bereitstellung nach, so gilt das Werk als abgenommen. Eine Nutzung des Werkes durch den Auftraggeber gilt als Abnahme. Ist nach der Beschaffenheit des Werkes eine Abnahme ausgeschlossen, so tritt an deren Stelle die Mitteilung des Beraters an den Auftraggeber über die Vollendung des Werkes.
10.2 Die vorstehenden Regeln über die Abnahme gelten entsprechend für etwaige voneinander abgrenzbare Teilleistungen des Beraters innerhalb der einzelnen im Beratungsvertrag etwa vereinbarten Leistungsphasen, sofern für solche Teilleistungen gesonderte Abnahme- oder Präsentationstermine vereinbart werden.
- Leistungshindernisse, Verzug, Unmöglichkeit
11.1 Der Berater kommt mit seinen Leistungen nur in Verzug, wenn für diese bestimmte Fertigstellungstermine als Fixtermine vereinbart sind oder der Berater die Verzögerung zu vertreten hat. Nicht zu vertreten hat der Berater beispielsweise einen unvorhersehbaren Ausfall der für das Projekt vorgesehenen Mitarbeiter des Beraters, höhere Gewalt und andere Ereignisse, die bei Vertragsabschluß nicht vorhersehbar waren und dem Berater die vereinbarte Leistung zumindest vorübergehend unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Der höheren Gewalt gleich stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände, von denen der Berater mittelbar oder unmittelbar betroffen ist, soweit nicht diese Maßnahmen rechtswidrig und von dem Berater verursacht worden sind.
11.2 Sind die Leistungshindernisse vorübergehender Natur, so ist der Berater berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Verhinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird dagegen durch Hindernisse im Sinn von Abschnitt 11.1 die Leistung des Beraters dauerhaft unmöglich, so wird der Berater von seinen Vertragspflichten frei.
11.3 Soweit Verzug oder Unmöglichkeit von dem Berater zu vertreten sind, gelten ergänzend Abschnitte 7.3 bis 7.5. sowie 8.2, 8.3.
- Kündigung
12.1 Der Berater räumt dem Auftraggeber das Recht ein, jeden Beratungsvertrag vorzeitig zu kündigen, wenn der Auftraggeber dies wünscht. Die Kündigung bedarf immer der Schriftform. Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Dienstvertrag kann mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende gekündigt werden. Gem. §627 BGB kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Kündigung fristlos erfolgen. Für Werkverträge gelten keine Kündigungsfristen.
12.2 Die vorzeitige Kündigung lässt vereinbarte Verschwiegenheitspflichten und sonstige nachvertragliche Treuepflichten unberührt.
12.3 Die Vergütung des Beraters richtet sich in den Fällen einer vorzeitigen Vertragskündigung nach den Abschnitten 12.4 und 12.5.
12.4 Bei vorzeitig gekündigten Dienstverträgen zahlt der Auftraggeber für die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen des Beraters das vereinbarte Honorar und die vereinbarten Auslagen. Die Honorare und Auslagen werden nach Beendigung des Vertragsverhältnisses sofort fällig.
12.5 Handelt es sich um einen Werkvertrag, so schuldet der Auftraggeber dem Berater die vereinbarte Vergütung. Auf das volle Honorar werden lediglich die infolge der Vertragsaufhebung ersparten Aufwendungen oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft des Beraters erworbene oder böswillig zu erwerben unterlassene Einkünfte angerechnet.
12.6 Die Bestimmungen der Abschnitte 12.4 und 12.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Berater den Vertrag vor dem ursprünglich vereinbarten Abschluss rechtswirksam beendet hat.
- Sonstiges
13.1 Erfüllungsort für die Leistungen des Beraters ist Walldorf. Erfüllungsort für Zahlungen an den Berater ist dessen Sitz Walldorf.
13.2 Neben den individuellen Absprachen und diesen Auftragsbedingungen des Beraters gilt nur deutsches Recht.
13.3 Sollten einzelne Regeln dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt das die AGB im übrigen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine Regelung als vereinbart, die bei objektiver Betrachtung dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung möglichst nahe kommt.